Verfassungsbeschwerde gegen Corona-Maßnahmen
Ein nicht namentlich genannter Richter hat Verfassungsklage gegen die Corona-Maßnahmen eingereicht.
Die Klage (190 Seiten) kann eingesehen werden. Hier die neun Punkte des Antrags:
- Die §§ 5, 5a und §§ 28 bis 32 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045), das zuletzt durch das dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S.2397) geändert worden ist („n.F.“) sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
- Die Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung -2. SARS-CoV-2-EindV) vom 30. November 2020 (GVBl.II/20, [Nr. 110]) ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
- Die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung -SARS-CoV-2-QuarV) vom 4. November 2020 (GVBl. II/20, [Nr. 104]), geändert durch Verordnung vom 13. November 2020 (GVBl. II/20, [Nr. 105]) ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
- Die Dreizehnte Berliner Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 26. November 2020 (Berlin GVOBl. S. 922) ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
- Soweit zum Zeitpunkt der Entscheidung die vorgenannten Normen oder Verordnungen nicht mehr in Kraft sind, wird beantragt, festzustellen, dass sie mit dem Grundgesetz nicht vereinbar waren, konkret:
- Es wird festgestellt, dass die §§ 5, 5a und §§ 28 bis32 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist („a.F.“) mit dem Grundgesetz nicht vereinbar waren.
- Es wird festgestellt, dass die Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung-SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020 (Brandenburg GVBl. II/20, [Nr. 103]) mit dem Grundgesetz nicht vereinbar war.
- Es wird festgestellt, dass die Zwölfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 17. November 2020 (Berlin GVOBl. S. 886) mit dem Grundgesetz nicht vereinbar war.
Letztlich:
- Es wird festgestellt, dass die sogenannten Bund-Länder-Konferenzen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Bundesländer betreffend den Umgang mit SARS-CoV-2 (zuletzt am 13.Dezember 2020) mit dem Grundgesetz nicht vereinbar waren und nicht vereinbar sind.
Nachtrag, hier ein Interview mit dem Beschwerdeführer Dr. Pieter Schleiter, Richter am Landgericht Berlin.
5.1.2021