Verfassungsbeschwerde gegen Corona-Maßnahmen

Ein nicht namentlich genannter Richter hat Verfassungsklage gegen die Corona-Maßnahmen eingereicht.

Die Klage (190 Seiten) kann eingesehen werden. Hier die neun Punkte des Antrags:

  1. Die §§ 5, 5a und §§ 28 bis 32 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045), das zuletzt durch das dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S.2397) geändert worden ist („n.F.“) sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
  2. Die Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung -2. SARS-CoV-2-EindV) vom 30. November 2020 (GVBl.II/20, [Nr. 110]) ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
  3. Die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung -SARS-CoV-2-QuarV) vom 4. November 2020 (GVBl. II/20, [Nr. 104]), geändert durch Verordnung vom 13. November 2020 (GVBl. II/20, [Nr. 105]) ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
  4. Die Dreizehnte Berliner Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 26. November 2020 (Berlin GVOBl. S. 922) ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
  5. Soweit zum Zeitpunkt der Entscheidung die vorgenannten Normen oder Verordnungen nicht mehr in Kraft sind, wird beantragt, festzustellen, dass sie mit dem Grundgesetz nicht vereinbar waren, konkret:
  6. Es wird festgestellt, dass die §§ 5, 5a und §§ 28 bis32 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist („a.F.“) mit dem Grundgesetz nicht vereinbar waren.
  7. Es wird festgestellt, dass die Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung-SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020 (Brandenburg GVBl. II/20, [Nr. 103]) mit dem Grundgesetz nicht vereinbar war.
  8. Es wird festgestellt, dass die Zwölfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 17. November 2020 (Berlin GVOBl. S. 886) mit dem Grundgesetz nicht vereinbar war.

    Letztlich:

  9. Es wird festgestellt, dass die sogenannten Bund-Länder-Konferenzen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Bundesländer betreffend den Umgang mit SARS-CoV-2 (zuletzt am 13.Dezember 2020) mit dem Grundgesetz nicht vereinbar waren und nicht vereinbar sind.

Nachtrag, hier ein Interview mit dem Beschwerdeführer Dr. Pieter Schleiter, Richter am Landgericht Berlin.

Dienstag, den 5. Januar 2021, um 22 Uhr 17