Antwort Ministerpräsident Niedersachsen

Antwort des Ministerpräsidenten vom 11.8.20 (Email):

Sehr geehrter Herr Busch,

vielen Dank für Ihre Zuschrift an Herrn Ministerpräsidenten Weil. Ich bin gebeten worden Ihnen zu antworten.

Zu der für Niedersachsen eingeführten Mund-Nasen-Bedeckungspflicht möchte ich Ihnen gerne grundsätzliche Informationen zukommen lassen:

Für die Menschen, die mit dem ÖPNV unterwegs sind oder sich in Innenräumen aufhalten, in denen die Abstandsregeln nicht immer eingehalten werden können (z.B. Supermarkt), ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nun Pflicht, um andere Personen zu schützen.

Mit einem Mund-Nasen-Schutz oder einer textilen Barriere können Tröpfchen, die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, abgefangen werden. Das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, kann so verringert werden. Es handelt sich hierbei also um einen Fremdschutz. Dies ist insbesondere bei Personen, die noch nicht wissen, dass sie das Virus in sich tragen und es somit unbewusst weitergeben könnten, wichtig.

Menschen, bei denen es aufgrund einer Behinderung durch eine Mund-Nasen-Bedeckung zu erheblichen Einschränkungen in der Kommunikation oder der Sinnenwahrnehmung kommt (z.B. bei Menschen, die auf Gebärdensprache angewiesen sind, Blinde Menschen oder Menschen mit Sprachbehinderungen oder schwerer geistiger Beeinträchtigung etc.), müssen auch beim Einkaufen oder im ÖPNV keine solche Bedeckung tragen. Der Nachweis kann beispielsweise über den Schwerbehindertenausweis, beispielhaft hier mit den Merkzeichen GL (Gehörlos), BL (Blindheit) oder TBL (Taubblindheit) angetreten werden.

Auch wem es aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (z.B. bei allergischen Reaktionen auf eine Maske, bei entsprechender psychischer Beeinträchtigung oder anderen Krankheitsbildern, wie etwa einem verringerten Lungenvolumen, bei schwerem Asthma, Herz- oder Lungenerkrankungen etc. = nicht abschließende Aufzählung) ist von der Pflicht ausgenommen. Ein ärztliches Attest ist hilfreich, aber nicht zwingend vorgegeben. Es genügt die Glaubhaftmachung, um hiervon Betroffene nicht in die Arztpraxen zu zwingen.

Es wird diesen Personen jedoch geraten, sich möglichst nicht an Orten aufzuhalten, wo viele Menschen auf engerem Raum bzw. in geschlossenen Räumen zusammenkommen. Grundsätzlich dürfen diese Personen aber selbstverständlich ohne Mund-Nasen-Bedeckung einkaufen gehen oder mit Bus und Bahn fahren.

Ich hoffe meine Informationen helfen Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Andrea Bosselmann

Lagestab des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Postfach 141
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Dienstgebäude
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Dienstag, den 11. August 2020, um 17 Uhr 04